BAG - Urteil vom 12.06.2019
7 AZR 428/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs.1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 21 Nr. 16
AuR 2019, 481
BB 2019, 2291
BB 2019, 2361
DStR 2019, 2492
EzA TzBfG § 14 Vorübergehender Bedarf Nr. 2
EzA TzBfG § 21 Nr. 11
EzA-SD 2019, 7
GmbHR 2020, 25
NZA 2019, 1423
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2/17
ArbG Stuttgart, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 4921/16

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenBeachtung der gesetzgeberischen Wertungsmaßstäbe bei Befristungsabreden mit SachgrundUnangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 428/17

DRsp Nr. 2019/13447

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beachtung der gesetzgeberischen Wertungsmaßstäbe bei Befristungsabreden mit Sachgrund Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Orientierungssatz: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft, dass ihr Arbeitsverhältnis ruhend fortbesteht und im Falle einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer der anderen Gesellschaft nach Ablauf des ersten der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden, für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrags nicht wieder auflebt, sondern nur zum Zweck der Fortführung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung während des Dienstvertrags als Geschäftsführer ruhend fortgesetzt wird und bei der Beendigung des Dienstvertrags endet, ist die darin liegende auflösende Bedingung durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt (Rn. 33).

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in erster Linie nach ihrem Vertragswortlaut und sodann aus dem Kontext mit typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreisen zu verstehen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders.