LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2017
2 Sa 2/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 6
LAGE TzBfG § 21 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 4921/16

Zulässigkeit einer nachträglich vereinbarten auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines anderen Unternehmens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 2/17

DRsp Nr. 2017/14862

Zulässigkeit einer nachträglich vereinbarten auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines anderen Unternehmens

Die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines anderen Unternehmens kann einen sachlichen Grund für eine nachträglich vereinbarte auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 14 Abs. 1, 21 TzBfG darstellen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2017 - 24 Ca 4921/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung mit Ablauf des 31. März 2017 geendet hat.

Der im Jahr 1964 geborene Kläger wurde zunächst am 1. April 1993 bei den T1. (T1.) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 1995 unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit von der N. übernommen. Sodann wurde das Arbeitsverhältnis unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit von der E. (im Folgenden: R. ) übernommen. Die R. firmiert seit Januar 2014 unter der Firma der Beklagten.