LAG Thüringen - Urteil vom 09.08.2023
4 Sa 239/21
Normen:
BGB § 307; BGB § 611a Abs. 1; GewO § 106; TVöD -S § 4; Änderungsvertrag v. 29.11.2016 § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 243/19

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenWiederholung des gesetzlichen Direktionsrechts des § 106 GewO im ArbeitsvertragKeine unangemessene Benachteiligung durch Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag

LAG Thüringen, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 239/21

DRsp Nr. 2023/12943

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wiederholung des gesetzlichen Direktionsrechts des § 106 GewO im Arbeitsvertrag Keine unangemessene Benachteiligung durch Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 2. Aufgrund des Weisungsrechts aus § 106 GewO besteht auch ohne ausdrückliche Formulierung im Arbeitsvertrag das Recht, Arbeitnehmer grundsätzlich mit anderen Tätigkeiten als den zunächst im Vertrag genannten zu betrauen. Es bestehen keine Bedenken, dieses Weisungsrecht im Arbeitsvertrag zu wiederholen. 3. Die Aufnahme einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist weder überraschend noch unklar noch unangemessen. Sie beinhaltet letztlich das ohnehin schon bestehende Weisungsrecht aus § 106 GewO, bei dessen Ausübung der Arbeitgeber sowieso billiges Ermessen beachten muss.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.09.2021 - 7 Ca 243/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: