BAG - Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 412/11
Normen:
ArbZG § 20; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; GewO § 106; KSchG § 2; Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) § 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (vom 20. August 2008) Art. 1 i.V.m. Nr. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090;
Fundstellen:
BB 2012, 3136
DB 2013, 352
EzA-SD 2012, 6
NZA 2013, 528
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1033/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8559/09

Auslegung von Arbeitsverträgen; Direktionsrecht des Arbeitgebers (Arbeitsort, Versetzung)

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 412/11

DRsp Nr. 2012/22725

Auslegung von Arbeitsverträgen; Direktionsrecht des Arbeitgebers (Arbeitsort, Versetzung)

Orientierungssätze: 1. Während mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine Vertragsänderung angestrebt und dabei eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Kauf genommen wird, bewegt sich der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts innerhalb der ihm vertraglich zustehenden Befugnisse. 2. Die Kontrolle von Maßnahmen des Direktionsrechts bezieht sich darauf, ob der Arbeitgeber den ihm vertraglich zustehenden Spielraum nach den Grundsätzen der Billigkeit genutzt hat, nicht aber darauf, ob die vertraglichen Befugnisse zum Vorteil des Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers dauerhaft geändert werden dürfen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsbedingten Kündigungen in den Fällen, in denen die unternehmerische Entscheidung und die Kündigung praktisch deckungsgleich sind, kann deshalb auf solche Fälle nicht übertragen werden.