BSG - Beschluß vom 28.08.1991
13/5 RJ 40/89
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Buchst. j; EWGVtr Art. 7;
Fundstellen:
SozR 3-6858 § 2 Nr. 1

Auslegung von Art 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71

BSG, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 40/89

DRsp Nr. 1998/7693

Auslegung von Art 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71

1. Erstrecken sich Art 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71 oder Art 7 EWGV auch auf die Gleichstellung in bezug auf die Rechte aus den von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen über die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern?2. Sind danach grundsätzlich die Bürger der EG-Staaten auch bei sog geschlossenen Abkommen den Deutschen gleichzustellen?3. Sind aufgrund der Gleichstellungsvorschriften des EG-Rechts für Bürger der EG-Staaten wie für Deutsche bei Rentenanträgen in Deutschland von den Versicherungsträgern unter Anwendung des deutsch-schweizerischen Abkommens die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen?4. Kann die Abwehrklausel in Nr 2 des Schlußprotokolls zum deutsch-schweizerischen Abkommen eine solche (zeitlich vorher) durch EG-Recht begründete Gleichstellung ausschließen? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Buchst. j; EWGVtr Art. 7;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wartezeit für eine von der Klägerin beanspruchte Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten in der Schweiz erfüllt ist.