OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2004
I-15 U 139/04
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.04.2004

Auslegung von Kündigungsregelungen in Anstellungsvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen I-15 U 139/04

DRsp Nr. 2005/775

Auslegung von Kündigungsregelungen in Anstellungsvertrag

Zur Auslegung von Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung in einem befristeten Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte stellte den Kläger mit schriftlichem "Geschäftsführer-Dienstvertrag" vom 27. August 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 als Geschäftsführer an. § 3 des Vertrages regelte die Bezüge des Klägers mit einem Festgehalt von 150.000,00 DM brutto. Ferner war eine Tantieme vorgesehen.

§ 2 regelte in mehreren Unterziffern die Vertragsdauer. Ziffer 1 bestimmte den Vertragsbeginn auf den 1. Januar 2001 und sah eine Laufzeit von drei Jahren vor.

Ziffer 2 lautete: "Der Vertrag verlängert sich danach um zwei Jahre, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Halbjahresende. Diese Verlängerungsregelung gilt auch für anschließende Zeiträume."

Ziffer 3 bestimmte: "Dieser Vertrag ist von jeder der Parteien unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar."

Ziffer 4 sah darüber hinaus die jederzeitige Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund vor. Nach Ziffer 7 konnte die Geschäftsführerbestellung jederzeit widerrufen werden und galt als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.