BAG - Urteil vom 13.12.2005
1 AZR 551/04
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 294
NZA 2006, 1430
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 35/04
ArbG Stuttgart, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 376/02

Auslegung von Sozialplänen - Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes nur bei Kausalität der Betriebsänderung - keine Abfindung bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung und vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess

BAG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 551/04

DRsp Nr. 2006/18768

Auslegung von Sozialplänen - Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes nur bei Kausalität der Betriebsänderung - keine Abfindung bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung und vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess

Orientierungssätze: 1. Sozialpläne und sonstige Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres Normcharakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. 2. Ist in einem Sozialplan eine Abfindung "zum Ausgleich bzw. zur Milderung der infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes eintretenden wirtschaftlichen Nachteile" vorgesehen, entsteht der Abfindungsanspruch regelmäßig nur, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der fraglichen Betriebsänderung jedweden Arbeitsplatz beim Arbeitgeber verliert. Das ist nicht der Fall, wenn eine Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt. 3. Erhebt der Arbeitnehmer, nachdem er das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, Kündigungsschutzklage und beenden die Parteien ihr Arbeitsverhältnis sodann durch (gerichtlichen) Vergleich, wird nicht nachträglich ein Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan begründet. 4. In dem (gerichtlichen) Vergleich liegt in diesem Fall auch kein Aufhebungsvertrag "auf Veranlassung" des Arbeitgebers.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 ;