BAG - Urteil vom 26.09.2017
1 AZR 137/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 236
ArbRB 2018, 10
AuR 2018, 148
BB 2017, 3059
EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 57
EzA-SD 2017, 14
NZA 2018, 744
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 435/14
ArbG Leipzig, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 834/14

Auslegung von SozialplänenAusgleichs- und Überbrückungsfunktion von Sozialplänen

BAG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 137/15

DRsp Nr. 2017/17305

Auslegung von Sozialplänen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion von Sozialplänen

Orientierungssätze: 1. Der durch eine Sozialplanabfindung auszugleichende oder zumindest abzumildernde voraussichtlich entstehende wirtschaftliche Nachteil eines Arbeitsplatzverlustes infolge einer Betriebsänderung wird maßgeblich durch die in dem bisherigen Arbeitsverhältnis bezogene Vergütung beeinflusst. Daher kann diese zur Bezugsgröße für die in dem Sozialplan vorgesehenen Überbrückungsleistungen gemacht werden. 2. Die Betriebsparteien haben einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Frage, ob und inwieweit bei der Höhe von Sozialplanabfindungen in der Vergangenheit liegende Schwankungen der monatlichen Vergütung zu berücksichtigen sind.