LAG Chemnitz - Urteil vom 29.01.2015
8 Sa 435/14
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 834/14

Auslegung eines Sozialtarifvertrages zum Begriff Bruttoentgelt ohne individuelle ZulagenUnbegründete Zahlungsklage eines Warensetzers auf höheren Abfindungsbetrag

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 435/14

DRsp Nr. 2017/17269

Auslegung eines Sozialtarifvertrages zum Begriff „Bruttoentgelt ohne individuelle Zulagen“ Unbegründete Zahlungsklage eines Warensetzers auf höheren Abfindungsbetrag

1. Der Wortlaut eines Sozialtarifvertrages ist mit der Formulierung „Bruttoentgelt ohne individuelle Zulagen“ nicht eindeutig: einerseits kann gemeint sein das Bruttomonatsentgelt ohne individuell vereinbarte Zulagen (aber mit aus kollektivrechtlichen Regelungen wie Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Zulagen) oder aber das Bruttomonatsentgelt ohne individuell verdiente Zulagen (alle aufgrund der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung von Leistung/Sonntags-/Feiertags- und Nachtarbeit).