BAG - Urteil vom 15.06.2004
3 AZR 403/03
Normen:
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost § 46 Abs. 9 ; Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG § 1 § 2 ; Versorgungsordnung zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG Ziff. 3.2.1;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 415
DB 2005, 292
NZA 2004, 1408
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 459/02
ArbG Würzburg, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3250/01

Auslegung von Taribestimmungen über Ende des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 403/03

DRsp Nr. 2004/17466

Auslegung von Taribestimmungen über Ende des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze:1. Da die Rückabwicklung von Arbeitsverhältnissen häufig zu praktischen Schwierigkeiten führt, ist eine Tarifbestimmung über das Ende des Arbeitsverhältnisses im Zweifel so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend beendet wird.2. Heißt es in einem Tarifvertrag, das Arbeitsverhältnis ende "mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid", so ist darunter regelmäßig jedenfalls nicht der erste Monat, für den gezahlt wird, zu verstehen._

Normenkette:

Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost § 46 Abs. 9 ; Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG § 1 § 2 ; Versorgungsordnung zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG Ziff. 3.2.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Beginn des Anspruchs der Klägerin auf Betriebsrentenzahlung.