LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2018
2 Sa 86/18
Normen:
AbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 943/17

Auslegung von TarifnormenZeitanteilige Kürzung eines tariflichen Erhöhungsbetrages bei TeilzeitbeschäftigtenKeine Kostenerstattungspauschale im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 86/18

DRsp Nr. 2019/6968

Auslegung von Tarifnormen Zeitanteilige Kürzung eines tariflichen Erhöhungsbetrages bei Teilzeitbeschäftigten Keine Kostenerstattungspauschale im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen, danach ergänzend vom wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, vom Sinn und Zweck der Tarifnorm, vom tariflichen Gesamtzusammenhang, von der Entstehungsgeschichte und ggfs. auch von der praktischen Tarifübung.2. Ein fester tariflicher Betrag, um den sich das monatliche Entgelt erhöht, steht in Gegenleistung zur Arbeitsleistung (sog. Synallagma). Er ist deshalb bei einer kürzeren Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten proportional zu kürzen.3. In arbeitsrechtlichen Prozessen schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung jeden Kostenerstattungsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Kostenpauschalen gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB wie z.B. die Verzugspauschale aus.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.01.2018 - 5 Ca 943/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AbGG § 12a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.