BAG - Urteil vom 10.12.2008
4 AZR 813/07
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Eifelhöhen-Klinik (i.d.F. des 23. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 2. November 2001) § 9; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Eifelhöhen-Klinik (i.d.F. des 23. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 2. November 2001) § 12; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Eifelhöhen-Klinik (i.d.F. des 23. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 2. November 2001) § 18;
Fundstellen:
NZA 2009, 752
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 132/06
ArbG Bonn, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2145/05

Auslegung von Tarifverträgen; Anspruch auf Zulage bei Arbeit an gesetzlichem Wochenfeiertag; Zeitzuschlag bei bezahltem Freizeitausgleich

BAG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 813/07

DRsp Nr. 2009/5511

Auslegung von Tarifverträgen; Anspruch auf Zulage bei Arbeit an gesetzlichem Wochenfeiertag; Zeitzuschlag bei bezahltem Freizeitausgleich

Orientierungssätze: 1. Für die Tarifauslegung sind vorrangig der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgebend. 2. Ein Beschäftigter, der an einem gesetzlichen Wochenfeiertag dienstplanmäßig arbeitet, kann nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK lediglich den Zeitzuschlag von 35 % und nicht den von 135 % beanspruchen, wenn er für diese Arbeitsleistung den bezahlten Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV-EHK erhält.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2006 - 11 Sa 132/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Eifelhöhen-Klinik (i.d.F. des 23. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 2. November 2001) § 9; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Eifelhöhen-Klinik (i.d.F. des 23. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 2. November 2001) § 12; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Eifelhöhen-Klinik (i.d.F. des 23. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 2. November 2001) § 18;

Tatbestand: