LAG München - Urteil vom 25.11.2009
11 Sa 399/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst b Doppelbuchst. bb;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 870/08

Auslegung von Tarifverträgen; Begriff der sonstigen Krankenhäuser in § 6 Abs. 1 S. 1 TV-L

LAG München, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 399/09

DRsp Nr. 2010/10818

Auslegung von Tarifverträgen; Begriff der "sonstigen Krankenhäuser" in § 6 Abs. 1 S. 1 TV-L

Aufgrund der Auslegung von § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst b Doppelbuchst. bb TV-L nach seinem Wortlaut zählen auch Reha-Kliniken zum Kreis der in dieser Vorschrift genannten "sonstigen Krankenhäuser".

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15. April 2009, Az.: 3 Ca 870/08 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst b Doppelbuchst. bb;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Auslegung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vollzeittätigkeit der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 12.11.1984 bei dem Beklagten in Vollzeit als A. in der R.-K. P. L. in B. R. beschäftigt. Ihr monatliches Entgelt beträgt € 2.743,20 brutto.

Der Beklagte verlangt von der Klägerin eine Arbeitszeit von 40,1 Stunden pro Woche, die die Klägerin auch ableistete.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

Die vorliegend maßgebliche Norm lautet: