BAG - Urteil vom 22.04.2010
6 AZR 962/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.9.2005 (TVÜ-Bund) § 12;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 232
AuA 2010, 369
AuR 2010, 395
BAG-Pressemitteilung Nr. 33/10
BAGE 134, 184
DB 2011, 481
MDR 2011, 53
NZA 2011, 1293
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 77/08
ArbG Karlsruhe, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13/08

Auslegung von Tarifverträgen; Strukturausgleich für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes; Merkmal Aufstieg - ohne

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 962/08

DRsp Nr. 2010/7440

Auslegung von Tarifverträgen; Strukturausgleich für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes; Merkmal "Aufstieg - ohne"

1. Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird.

2. Zur Frage, ob das Merkmal "Aufstieg - ohne" in der Strukturausgleichstabelle zu § 12 TVÜ-Bund nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.9.2005 (TVÜ-Bund) § 12;

Tatbestand: