LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2008
13 Sa 77/08
Normen:
TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 Satz 2 ;

Strukturausgleich nach TVÜ-Bund; Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 77/08

DRsp Nr. 2008/21982

Strukturausgleich nach TVÜ-Bund; Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund

»"Vergütungsgruppe" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer aufgrund Erfüllung der materiellen Vergütungsgruppenmerkmale originär eingruppiert ist, nicht aber die beispielsweise durch Zeit- oder Bewährungsaufstieg erreichte Vergütungsgruppe, aus der zum Stichtag der Überleitung in den TVöD tatsächlich Vergütung gezahlt wurde.«

Normenkette:

TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005.