BAG - Urteil vom 16.12.2010
6 AZR 357/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 18 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 19; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2011, 40
NZA 2011, 536
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 874/08
ArbG München, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 16919/07

Auslegung von Tarifverträgen; Stufenlaufzeit bei oberärztlicher Tätigkeit iSd. TV-Ärzte/VKA; Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 357/09

DRsp Nr. 2011/3575

Auslegung von Tarifverträgen; Stufenlaufzeit bei oberärztlicher Tätigkeit iSd. TV-Ärzte/VKA; Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten

Orientierungssätze: 1. Ein Wille der Tarifvertragsparteien kann bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nicht berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen keinen Niederschlag gefunden hat. 2. Soweit die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA die Anrechnung von Vorbeschäftigungen bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber auf die Stufenlaufzeit einer Entgeltgruppe nicht geregelt haben, beginnt die zum Erreichen der nächsten Stufe erforderliche Stufenlaufzeit gemäß § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in die Entgeltgruppe zu laufen. 3. Einem Oberarzt iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA stand nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-Ärzte/VKA mit Wirkung vom 1. August 2006 auch dann nicht das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe III, Stufe 2, der Anlage A TV-Ärzte/VKA, sondern nur das Tabellenentgelt der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe zu, wenn er bereits vor der Überleitung drei Jahre oder länger eine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt hatte.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Februar 2009 - 10 Sa 874/08 - wird zurückgewiesen.