LAG München - Urteil vom 18.02.2009
10 Sa 874/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16 c; TV-Ärzte/VKA § 19 Abs. 1 c; TV-Ärzte/VAK § 19 Abs. 2; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 16919/07

Eingruppierung eines Oberarztes

LAG München, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 874/08

DRsp Nr. 2009/13441

Eingruppierung eines Oberarztes

1. Für die Berechnung der 3-jährigen oberärztlichen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der Stufe 2 der Entgeltgruppe III gem. § 19 Abs. 1 c TV-Ärzte/VKA können nur Zeiten nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA herangezogen werden. 2. § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sieht keine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA vor. 3. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nur vor, wenn eine entsprechende Anordnung mit ausdrücklicher Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 05.08.2008 (Az.: 34 Ca 16919/07) abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 16 c; TV-Ärzte/VKA § 19 Abs. 1 c; TV-Ärzte/VAK § 19 Abs. 2; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den tarifvertraglichen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern.