BAG - Urteil vom 18.11.2009
4 AZR 514/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Änderungstarifvertrag Nr. 1 (vom 1. August 2006) zu dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) - (ÄndTV-BT-K vom 13. September 2005);
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70
ArbRB 2010, 70
AuR 2010, 130
BAGE 132, 261
DB 2010, 396
EBE/BAG 2010, 30
MDR 2010, 451
NZA 2010, 170
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 582/07
ArbG Chemnitz, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1354/07

Auslegung von Verweisungsklauseln in vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossenen Arbeitsverträgen; Abgrenzung zwischen Änderungs- und Neuvertrag

BAG, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 514/08

DRsp Nr. 2010/1087

Auslegung von Verweisungsklauseln in vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossenen Arbeitsverträgen; Abgrenzung zwischen Änderungs- und Neuvertrag

Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Orientierungssätze: 1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung, die aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen angewendet wird, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden.