LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2023
L 11 VE 15/20
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 6 S. 1; BSchAV § 7; BVG § 30 Abs. 5 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VE 75/18

Auslegungsgrenze einer NormVoraussetzungen für immanente RechtsfortbildungÄnderung Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen L 11 VE 15/20

DRsp Nr. 2023/16893

Auslegungsgrenze einer Norm Voraussetzungen für immanente Rechtsfortbildung Änderung Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

1. Da der klare und unmissverständliche Wortlaut einer Norm eine Auslegungsgrenze bildet (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 2/21 R – juris), verbietet sich eine Auslegung, die bezogen auf § 30 Abs. 7 BVG id bis zum 19.12.2019 geltenden Fassung statt auf die Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Regelaltersgrenzen des SGB VI Bezug nimmt.2. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, als eine Art „Ersatzgesetzgeber“ in Normen Gesetzesänderungen „hinzulesen“, die tatsächlich unterlassen worden sind.3. Voraussetzung für eine immanente Rechtsfortbildung ist stets eine Regelungslücke, also eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, die hier aber nicht vorliegt. Denn § 30 Abs. 7 BVG id bis zum 19.12.2019 geltenden Fassung regelt das, was er soll, eine Absenkung des BSA mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dass diese Regelung im gesetzgeberischen Gesamtzusammenhang möglicherweise nicht (mehr) stimmig ist, begründet nicht das Vorliegen einer Lücke.4. Auch § 7 BSchAV steht der Kürzung des BSA mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht entgegen.

Tenor