BAG - Urteil vom 23.05.2017
3 AZR 772/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 779; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 3; BayLB § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 436/15
ArbG München, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 11920/14

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle bei Klauseln mit überraschenden InhaltenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und VerständnissesHinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers bei Änderung eines VersorgungssystemsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 772/15

DRsp Nr. 2017/7984

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhaltskontrolle bei Klauseln mit überraschenden Inhalten Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und Verständnisses Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers bei Änderung eines Versorgungssystems Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

1. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot enthält - soweit es die "Zustimmung zur Überführung" betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die dem Angebot beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 ff.).