LAG Hamburg - Urteil vom 30.06.2016
2 Sa 27/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 251/14

Auslegungsgrundsätze für BetriebsvereinbarungenDifferenzierung zwischen variablen Entgeltbestandteilen und Sonderzahlungen beim Vorruhestandsgeld

LAG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 27/15

DRsp Nr. 2020/10896

Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen Differenzierung zwischen variablen Entgeltbestandteilen und Sonderzahlungen beim Vorruhestandsgeld

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung(en) und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Tariftext Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung(en). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung(en) führt. 2. Werden in einer Vorruhestandsregelung variable Entgeltbestandteile zur Berechnungsgrundlage des Vorruhestandsgeldes gezählt, gehört dazu auch eine "leistungsabhängige Jahrestantieme". Üblicherweise und branchentypisch werden unter variablen Entgeltbestandteilen individuelle Leistungen, Erfolge und Unternehmensergebnisse zur Bemessung der zusätzlichen Vergütung verstanden. Im Gegensatz dazu bleiben Sonderzahlungen als einmalige Leistungen bei der Bemessung des Vorruhestandsgeldes außer Betracht.