BAG - Urteil vom 27.06.2017
9 AZR 120/16
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 259; ZPO § 726 Abs. 1; ZPO § 894; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 81
DB 2017, 2363
EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 9
NJW 2017, 2782
NZA 2017, 1215
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 46/14
ArbG Hamburg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 371/13

Auslegungsgrundsätze für den Klageantrag im ZivilprozessBedingungsfeindlichkeit von KlageanträgenVoraussetzungen einer Klage auf künftige Leistungen

BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 120/16

DRsp Nr. 2017/11676

Auslegungsgrundsätze für den Klageantrag im Zivilprozess Bedingungsfeindlichkeit von Klageanträgen Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistungen

Orientierungssätze: 1. Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte Entscheidungsausspruch keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eingetreten ist. 2. § 259 ZPO ermöglicht nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist.

1. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen (vgl. BAG 3. April 2001 - 9 AZR 301/00 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 97, 241). Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 35). Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20).