BAG - Urteil vom 19.05.2009
9 AZR 145/08
Normen:
AltTZG § 6; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; ZPO § 253; ZPO § 256; ZPO § 263; ZPO § 549; Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) § 45; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) SR 2l I Nr. 3 zu § 15; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3;
Fundstellen:
AP ATG § 6 Nr. 5
DB 2009, 1716
NZA 2010, 176
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 208/06
ArbG Jena, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 353/05

Regelungsgehalt bei Inbezugnahme eines Musterarbeitsvertrags [hier: Altersteilzeit]; Überarbeit oder vereinbarte Arbeitszeit bei Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

BAG, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 145/08

DRsp Nr. 2009/15346

Regelungsgehalt bei Inbezugnahme eines Musterarbeitsvertrags [hier: Altersteilzeit]; Überarbeit oder "vereinbarte" Arbeitszeit bei Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

Orientierungssätze: 1. Verweist der von einem öffentlichen Arbeitgeber verwendete Musteraltersteilzeitarbeitsvertrag auf § 3 Abs. 1 TV ATZ, wollen die Vertragsparteien diese Tarifnorm regelmäßig uneingeschränkt in Bezug nehmen. Das gilt auch dann, wenn die im Altersteilzeitarbeitsvertrag genannte Arbeitszeit nicht der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ maßgeblichen Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst wollen mit einer solchen Angabe idR keine von der Tarifvorschrift abweichende konstitutive Regelung treffen. 2. Vereinbaren die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 TV ATZ eine befristete Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung einer angestellten Lehrkraft für ein Schulhalbjahr, handelt es sich nicht um Überarbeit, sondern um regelmäßige "vereinbarte" Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 - 2 Sa 208/06 - aufgehoben.