BAG - Urteil vom 21.01.2020
3 AZR 565/18
Normen:
V-VO v. 13.07.1989 Nr. 2.2 und 2.4;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 80
AuR 2020, 234
EzA BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11
EzA TzBfG § 4 Nr. 34
EzA-SD 2020, 9
NZA 2020, 449
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 315/18
ArbG Mönchengladbach, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2888/17

Auslegungsgrundsätze für GesamtbetriebsvereinbarungenTeilzeitfaktor wegen Altersteilzeit bei der Berechnung von Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 565/18

DRsp Nr. 2020/3904

Auslegungsgrundsätze für Gesamtbetriebsvereinbarungen Teilzeitfaktor wegen Altersteilzeit bei der Berechnung von Betriebsrenten

Orientierungssatz: Weder die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes noch § 4 Abs. 1 TzBfG verlangen, dass Altersteilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente wie Vollzeitarbeit berücksichtigt wird (Rn. 26 ff.).

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Weitere Auslegungskriterien können dann noch die regelmäßige Anwendungspraxis der Bestimmung oder ihre Normengeschichte sein. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Verzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2018 - 12 Sa 315/18 - teilweise aufgehoben.