LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2018
12 Sa 315/18
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1; AltersteilzeitG § 3; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 288 Abs. Abs. 5; EGBGB Art. 229 § 34; ZPO § 258; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2888/17

Rechtliche Einordnung von AltersteilzeitMaßgeblichkeit der jeweiligen Versorgungsordnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 315/18

DRsp Nr. 2018/18613

Rechtliche Einordnung von Altersteilzeit Maßgeblichkeit der jeweiligen Versorgungsordnung

1. Zur Einordnung von Altersteilzeit bei einer vor dem Altersteilzeitgesetz abgeschlossenen Versorgungsordnung entsprechend einem Vollzeitarbeitsverhältnis.2. Nicht jede Änderung einer Versorgungsordnung nach dem In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes führt automatisch dazu, dass Altersteilzeit wie "normale" Teilzeit zu behandeln ist. Zu berücksichtigen ist u.a. die Entstehungsgeschichte der konkreten Versorgungsordnung.3. Zu den Anforderungen des § 293 ZPO für die Ermittlung der Existenz einer Gesamtbetriebsvereinbarung.4. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 34 EGBGB schließt die Verzugspauschale für Betriebsrentenansprüche aus, wenn das Betriebsrentenverhältnis vor dem 28.07.2014 entstanden ist und nach dem 30.06.2016 keine Gegenleistung erbracht wird, d.h. nur noch die Betriebsrente gezahlt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.04.2018 - 2 Ca 2888/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.841,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

2. 3. 4. 5. II. III. IV.