BAG - Urteil vom 19.06.2018
9 AZR 3/18
Normen:
EMTV Metall- und Elektroindustrie NRW v. 18.12.2003 § 14 Nr. 1 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 247
EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 165
EzA TzBfG § 4 Nr. 29
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 1497
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 129/17
ArbG Dortmund, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2939/16

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenAkzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zu den systematischen tariflichen Regelungen der Entgeltfortzahlung im UrlaubSchutz der Teilzeitbeschäftigten vor Benachteiligung wegen der Dauer ihrer Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 3/18

DRsp Nr. 2018/11854

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zu den systematischen tariflichen Regelungen der Entgeltfortzahlung im Urlaub Schutz der Teilzeitbeschäftigten vor Benachteiligung wegen der Dauer ihrer Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Für die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, auf die ein Beschäftigter nach § 14 Nr. 1 Abs. 2 EMTV Anspruch hat, sind die festen Entgeltbestandteile im Urlaubszeitraum maßgeblich (Rn. 13). 2. Reduziert ein Beschäftigter seine regelmäßige Arbeitszeit zwischen dem Urlaubszeitraum und dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung abrechnet, hat dies auf deren Berechnung keinen Einfluss (vgl. Rn. 24).

1. Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Denn die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel gesetzeskonforme Regelungen treffen (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 3 AZR 448/16 - Rn. 33). Kommen unter Anwendung der üblichen Auslegungskriterien zwei Auslegungsergebnisse in Betracht, erweist sich aber lediglich eines als mit höherrangigem Recht vereinbar, ist diesem Ergebnis grundsätzlich der Vorrang zu geben.