LAG Hamm - Urteil vom 19.07.2017
5 Sa 129/17
Normen:
EMTV § 11; EMTV § 14 Nr. 1-3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2939/16

Zusätzliche Urlaubsvergütung in der nordrhein-westfälischen Metall- und ElektroindustrieAuslegung der Tarifbestimmung zum einheitlichen Zahlungszeitpunkt

LAG Hamm, Urteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 129/17

DRsp Nr. 2017/17826

Zusätzliche Urlaubsvergütung in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie Auslegung der Tarifbestimmung zum einheitlichen Zahlungszeitpunkt

Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien durch eine Öffnungsklausel in § 14 Ziff. 1 Abs. 3 EMTV die Möglichkeit eröffnet haben, die tarifliche zusätzliche Urlaubsvergütung zu einem festen Stichtag "en-bloc" zu gewähren, hebt die strenge Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zum Urlaubsentgelt gem. § 14 Ziff. 1 Abs. 1, 2 EMTV nicht auf.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.12.2016 - 9 Ca 2939/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

EMTV § 11; EMTV § 14 Nr. 1-3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über die Höhe des für 2016 zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsgeldes für neun im März 2016 genommene Urlaubstage.

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