LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.05.2017
5 Sa 216/16
Normen:
TVG § 1; MedHygVO MV § 4; MedHygVO MV § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 446/15

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenErgänzung von Arbeitsbereichen innerhalb einer Entgeltgruppe eines Tarifvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 216/16

DRsp Nr. 2017/8658

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Ergänzung von Arbeitsbereichen innerhalb einer Entgeltgruppe eines Tarifvertrages

1. Zur Eingruppierung einer Hygienefachkraft in einem Krankenhaus 2. Bezeichnet ein Tarifvertrag die Aufzählung der für eine Eingruppierung maßgeblichen Arbeitsbereiche als "nicht abschließend", ermöglicht das eine Ergänzung, soweit sich neue Arbeitsbereiche aufgrund von technischen und medizinischen Entwicklungen, organisatorischen Veränderungen oder aus sonstigen Gründen erst später ergeben. Eine abweichende Einordnung der bereits aufgezählten Arbeitsbereiche ist hingegen nicht zulässig.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2016 - 3 Ca 446/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; MedHygVO MV § 4; MedHygVO MV § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Hygienefachkraft im Krankenhaus.