BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 402/17
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG a.F. § 17 Abs. 3; BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10; BGB § 151; BGB § 242; TV VO (i.d.F.v. 01.04.1985) § 6 Nr. 1; TV VO (i.d.F.v. 01.04.1985) § 6 Abs. 4; AVG § 49;
Fundstellen:
BB 2019, 51
EzA-SD 2019, 11
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 24/17
ArbG Hamburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 392/16

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenTarifliche Ausgestaltung des Leistungsbestimmungsrechts des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Anpassung der BetriebsrentenTarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen GründenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen RegelungenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Durchführung einer Altersversorgung durch DirektzusageMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen LohngestaltungKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei gleichmäßiger prozentualer Steigerung aller BetriebsrentenBetriebliche Übung als Rechtsgrundlage im deutschen ArbeitsrechtBetriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 402/17

DRsp Nr. 2018/18821

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Tarifliche Ausgestaltung des Leistungsbestimmungsrechts des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten Tarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen Regelungen Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Durchführung einer Altersversorgung durch Direktzusage Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei gleichmäßiger prozentualer Steigerung aller Betriebsrenten Betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im deutschen Arbeitsrecht Betriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit, wenn sie in ihren tariflichen Regelungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die von den Gerichten im Wege der Auslegung konkretisiert werden können (Rn. 30).