BAG - Urteil vom 08.11.2017
10 AZR 501/16
Normen:
LTV 2009 für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe v. 29.07.2009 § 4 Nr. 4 S. 3;
Fundstellen:
AP Holz Nr. 28
NZA-RR 2018, 150
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1730/15
ArbG Bielefeld, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1160/15

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenTarifliches Verständnis zum Begriff spanabhebender Holzbearbeitungsmaschinen

BAG, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 501/16

DRsp Nr. 2018/505

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Tarifliches Verständnis zum Begriff spanabhebender Holzbearbeitungsmaschinen

Orientierungssätze: 1. Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen iSv. § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 sind alle Holzbearbeitungsmaschinen, mit denen Holz ge- oder verformt wird, indem Späne maschinell abgetragen werden. Dazu gehören zB Hobelmaschinen, Sägen, Fräsen und Schleifmaschinen. 2. Der Einsatz an Maschinen, die Teil einer Maschinenstraße sind, steht dem Anspruch auf die Zulage zum tariflichen Stundenlohn nach § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr auch in diesem Fall, ob der Arbeitnehmer an einer Maschine arbeitet, die als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine im Tarifsinn anzusehen ist.

1. Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 mwN).