BSG - Beschluß vom 28.09.1998
B 11 AL 83/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 202 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 182 Abs. 2, § 418 Abs. 1, § 418 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 352
SozR-3 1750 § 418 Nr. 1

Auslösung der amtlichen Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 83/98 B

DRsp Nr. 1999/2285

Auslösung der amtlichen Sachaufklärungspflicht

1. Durch schlichtes Bestreiten ohne Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse zur Widerlegung der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen wird die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht ausgelöst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 202 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 182 Abs. 2, § 418 Abs. 1, § 418 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung von originärer Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. April 1994.

Der Widerspruchsbescheid vom 21. April 1994 wurde der Klägerin durch Niederlegung am 25. April 1994 zugestellt. Die Postzustellungsurkunde enthält durch Ankreuzen die Mitteilung des Postzustellers, er habe am 23. April 1994 einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen und unter der Anschrift des Empfängers die schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung "- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt". Die Niederlegung sei am 25. April 1994 erfolgt.