LAG München - Urteil vom 12.11.2020
3 Sa 301/20
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 623 Abs. 1; BetrVG § 112; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; MTV für das private Versicherungsgewerbe § 24;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4721/19

Ausnahme vom Schriftformerfordernis bei Änderung eines AufhebungsvertragsBerufung auf Schriftformerfordernis als Verstoß gegen Treu und GlaubenAnfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger TäuschungTarifliche Verfallsklausel und Nachteilsausgleich

LAG München, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 301/20

DRsp Nr. 2021/14985

Ausnahme vom Schriftformerfordernis bei Änderung eines Aufhebungsvertrags Berufung auf Schriftformerfordernis als Verstoß gegen Treu und Glauben Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung Tarifliche Verfallsklausel und Nachteilsausgleich

1. Nach § 623 Abs. 1 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, da diese die größte Rechtssicherheit gewährleistet. Dies gilt grundsätzlich auch für spätere Änderungen oder Ergänzungen. Ausnahmsweise kann die nachträgliche Änderung eines formgültig geschlossenen Aufhebungsvertrags ohne Verstoß gegen den Formzwang zulässig sein. Dies gilt, wenn die nachträgliche Änderung nur der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit dient, ohne die beiderseitigen Verpflichtungen wesentlich zu ändern.