LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2023
1 Sa 101/22
Normen:
BGB § 151;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 589 b/21

Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der FeststellungsklageIndividuelle Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtMitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von Provisionszielen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 101/22

DRsp Nr. 2023/13825

Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage Individuelle Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von Provisionszielen

1. Eine Feststellungsklage ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage grundsätzlich unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Dieser Grundsatz steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage aber dann nicht entgegen, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erreichbar ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. 2. Eine individuelle Übung kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit (in Abgrenzung zur betrieblichen Übung) das kollektive Element fehlt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, dass er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat.