BSG - Urteil vom 14.02.1991
10 RAr 3/90
Normen:
AFG § 186a Abs. 1, § 76 Abs. 2 ; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 2 Nr. 27, § 1 Abs. 2 Nr. 27 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 186a Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Hamburg,

Ausnahme von nach § 1 Abs. 2 BaubetrV 1980 förderungsfähigen Betrieben von der Umlage zur Produktiven Winterbauförderung

BSG, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 10 RAr 3/90

DRsp Nr. 1998/7853

Ausnahme von nach § 1 Abs. 2 BaubetrV 1980 förderungsfähigen Betrieben von der Umlage zur Produktiven Winterbauförderung

1. Wenn sich ein Abbruchunternehmen mit eigenen Mitteln durch zweckgerichtete Investitionen witterungsunabhängig gemacht hat, so ändert dies im Grunde nichts an der Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung. Es ist allerdings ohne weiteres möglich, das Unternehmen infolge struktureller Besonderheiten aus dem Kreis der sonstigen Abbruchunternehmen auszugrenzen. Hierzu ist allerdings erforderlich, daß dem Unternehmen innerhalb des Gewerbezweiges ein bedeutsames Gewicht entweder für sich genommen oder zusammen mit anderen Unternehmen mit gleichem strukturellen Gepräge zukommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 186a Abs. 1, § 76 Abs. 2 ; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 2 Nr. 27, § 1 Abs. 2 Nr. 27 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab 1. September 1981 zur Produktiven Winterbauförderung umlagepflichtig ist. Sozialgericht -SG- (Urteil vom 15. November 1985) und Landessozialgericht -LSG- (Urteil vom 16. November 1989) haben dies verneint.