LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.07.2003
2 Ta 839/03
Normen:
ZPO § 318 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 567 ff. ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 477/03

Ausnahmefall der Zurückweisung bei nicht ordnungsgemäßer Nichtabhilfeentscheidung im Zusammenhang mit der Rechtswegbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 839/03

DRsp Nr. 2003/15545

Ausnahmefall der Zurückweisung bei nicht ordnungsgemäßer Nichtabhilfeentscheidung im Zusammenhang mit der Rechtswegbestimmung

Wenngleich bei Rechtswegentscheidungen eine Zurückverweisung in der Sache regelmäßig ausscheidet, weil das Beschwerdegericht aus Gründen der Prozessbeschleunigung gehalten ist, in der Sache selbst zu entscheiden, gilt dieser Grundsatz aber nicht, wenn noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Nichtabhilfeentscheidung durch das Vordergericht vorgenommen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 318 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 567 ff. ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 3 ; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Vorabbeschluss der Kammer über den Rechtsweg in dem vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klageverfahren der Klägerin mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, sie für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.01.2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, entschieden. In diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erachtet und das Verfahren an das Sozialgericht Speyer verwiesen.