LAG Bremen - Urteil vom 07.12.2016
3 Sa 83/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. S. 2; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 20; MiLoG § 24 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3155/15

Ausnahmen vom Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und ZeitungszustellerUnbegründete Mindestlohnklage eines Zustellers von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt

LAG Bremen, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 83/16

DRsp Nr. 2018/4731

Ausnahmen vom Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Unbegründete Mindestlohnklage eines Zustellers von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt

1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 mit § 20 und § 1 Abs. 1 MiLoG); zur schlüssigen Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden reicht die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl nicht aus. 2. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dazu gehören auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.