BSG - Urteil vom 04.12.2007
B 2 U 36/06 R
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 2 ; SGB VII § 152 Abs. 1 § 182 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 1323/04
SG Karlsruhe, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 164/02

Ausnahmsweise Anwendung gesetzes- oder verfassungswidriger Vorschriften einer Satzung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen B 2 U 36/06 R

DRsp Nr. 2008/20731

Ausnahmsweise Anwendung gesetzes- oder verfassungswidriger Vorschriften einer Satzung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung können aus zwingenden Gründen ähnlich wie verfassungswidrige Gesetze ausnahmsweise weiter angewendet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 2 ; SGB VII § 152 Abs. 1 § 182 ;

Gründe:

I. Die klagende Stadt ist als land- und forstwirtschaftliche Unternehmerin Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft. Sie wendet sich gegen den ihr erteilten Beitragsbescheid für das Jahr 2000.

An dem für die Beitragserhebung maßgebenden Stichtag 1. Juli 2000 war die Klägerin Eigentümerin von 16,02 ha landwirtschaftlicher und 2.268,83 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche. Mit Bescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2001, später ersetzt durch Änderungsbescheid vom 9. März 2004, erhob die Beklagte von der Klägerin für das Jahr 2000 Beiträge in Höhe von 73.258,57 DM (37.456,51 Euro). Wegen des Wegfalls des Bundeszuschusses für kommunale landwirtschaftliche Unternehmen war dieser Betrag mehr als doppelt so hoch wie der Beitrag des Vorjahres, der sich auf umgerechnet 18.962,34 Euro (34.453,65 Euro abzüglich Bundesmittel) belaufen hatte.