BSG - Beschluß vom 19.07.2006
B 6 KA 33/05 B
Normen:
SGB V § 72 Abs. 1 S. 1 § 72 Abs. 2 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ; Ärzte-ZV § 31 § 31a ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 3491/04 - 16.02.2005,
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 790/03 - 07.07.2004,

Ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung

BSG, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 33/05 B

DRsp Nr. 2006/25519

Ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung

Das Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten im Rahmen der Gesetze ist stets Maßstab für die Anwendung der Vorschriften zur Sicherstellung der vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung durch Ermächtigung weiterer Ärzte oder Psychotherapeuten. Nach den gesetzlichen Regelungen gehört die Gewährleistung einer Verständigung aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten mit den an der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung beteiligten Leistungserbringern auch in ihrer jeweiligen nichtdeutschen Muttersprache nicht zum Leistungsumfang einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 1 S. 1 § 72 Abs. 2 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ; Ärzte-ZV § 31 § 31a ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung.