BGH - Urteil vom 22.07.2002
II ZR 90/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 705 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BGHZ 151, 389
DB 2002, 2318
DStR 2002, 1999
NJW 2002, 3536
VersR 2003, 118
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis

BGH, Urteil vom 22.07.2002 - Aktenzeichen II ZR 90/01

DRsp Nr. 2002/14094

Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis

»a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine vakant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse der verbleibenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Kassenarzt zu verzichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 705 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 6 ;

Tatbestand: