BGH - Urteil vom 22.07.2002
II ZR 265/00
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 705 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3538
VersR 2003, 120
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis

BGH, Urteil vom 22.07.2002 - Aktenzeichen II ZR 265/00

DRsp Nr. 2002/14095

Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis

»a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine vakant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des verbleibenden Arztes, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte. Sie entspricht im übrigen der Bestimmung des § 103 Abs. 6 SGB V

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 705 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 6 ;

Tatbestand: