LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2003
5 (11) Sa 589/03
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1544/02 - 13.11.2002,

Ausscheiden eines Wiedereinstellungsanspruchs nach vorangegangener Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 5 (11) Sa 589/03

DRsp Nr. 2003/14247

Ausscheiden eines Wiedereinstellungsanspruchs nach vorangegangener Kündigung

»Ein Wiedereinstellungsanspruch nach vorangegangener Kündigung scheidet zwingend aus, wenn Kündigungsschutz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder Nichterreichens der Mindestbeschäftigtenzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) nicht besteht. Nur dann, wenn eine Kündigung der Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterliegt, kann sich bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrages ergeben.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist am 21.12.13xx geboren. Ihr Ehemann ist Kapitän auf großer Fahrt für eine in S5xxxxxxxx niedergelassene Gesellschaft. Die Eheleute G1xxxxx haben zwei Söhne, den im Jahr 1974 geborenen Sohn L3xx, zur Zeit arbeitslos, und den im Jahr 1979 geborenen Sohn N1xx, zur Zeit Student an der Fachhochschule B3xxxxxxx.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Zentrale in L1xxxxxx und 113 Filialen. Im Mai 2002 beschäftigte sie insgesamt 491 Mitarbeiter.

Vom 21. bis 23.08.2001 verrichtete die Klägerin bei der Beklagten aushilfsweise Inventurarbeiten. Sie wurde für 21,58 Stunden damit befasst, Etiketten zu zählen und zu scannen.