LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2019
15 TaBV 60/19
Normen:
BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/18

Ausschließliche Beteiligung des Vertragsarbeitgebers bei Umgruppierung im Gemeinschaftsbetrieb im Rahmen einer VersetzungBeteiligung beider Unternehmen im Gemeinschaftsbetrieb bei Umsetzung des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 15 TaBV 60/19

DRsp Nr. 2021/1596

Ausschließliche Beteiligung des Vertragsarbeitgebers bei Umgruppierung im Gemeinschaftsbetrieb im Rahmen einer Versetzung Beteiligung beider Unternehmen im Gemeinschaftsbetrieb bei Umsetzung des Arbeitnehmers

Geht mit einer Versetzung eines Arbeitnehmers im Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen eine Umgruppierung einher, so ist am Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG wegen der Umgruppierung nur der Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers beteiligt. An dem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG wegen der Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb sind beide Unternehmen beteiligt und antragsbefugt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das Verfahren wegen einer vom Beteiligten zu 3) verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers sowie wegen der damit einhergehenden Umgruppierung und der vorläufigen Durchführung der Versetzung.