BVerwG - Beschluss vom 07.05.2003
6 P 17.02
Normen:
BaWüPersVG § 12 § 19 § 25 § 28 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - PL 15 S 1413/02 - 19.11.2002,

Ausschluss aus dem Personalrat; Personalratswahl; Rücktritt des Personalrats; Wahlanfechtung

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 6 P 17.02

DRsp Nr. 2003/8377

Ausschluss aus dem Personalrat; Personalratswahl; Rücktritt des Personalrats; Wahlanfechtung

»Für die Beurteilung der Wirksamkeit des Rücktritts eines Personalrats nach dem Ausschluss eines seiner Mitglieder ist die Vorschrift des § 28 Abs. 2 BaWüPersVG ohne Bedeutung, derzufolge dann, wenn über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, das gerichtliche Verfahren mit Wirkung für die folgende Amtszeit fortzusetzen ist, wenn das Mitglied für die folgende Amtszeit wieder gewählt worden ist.«

Normenkette:

BaWüPersVG § 12 § 19 § 25 § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I.