LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2003
17 Sa 14/03
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Ziffer 1 § 106 Abs. 3 Alt. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2969/01

Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung nach sozialrechtlichen Grundsätzen bei Personenschaden durch Möbelpacker

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 14/03

DRsp Nr. 2004/7481

Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung nach sozialrechtlichen Grundsätzen bei Personenschaden durch Möbelpacker

1. Gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII gelten die §§ 104 f. SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten; gemäß §§ 104 f. SGB VII ist die Haftung für durch eine betriebliche Tätigkeit verursachte Personenschäden grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird.2. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII liegt vor, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen (vorliegen), die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen; die gemeinsame Betriebsstätte kann dabei das Betriebsgelände eines der beteiligten Unternehmen sein.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Ziffer 1 § 106 Abs. 3 Alt. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld und den Ersatz von Folgekosten wegen eines am 13.01.1999 in den Räumen ihrer Arbeitgeberin erlittenen Unfalls.