LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.02.2018
4 Sa 137/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 922/16

Ausschluss der Arbeitnehmerüberlassung im GemeinschaftsbetriebUnbegründete Feststellungsklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 137/17

DRsp Nr. 2018/13984

Ausschluss der Arbeitnehmerüberlassung im Gemeinschaftsbetrieb Unbegründete Feststellungsklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebs

1. Gemeinschaftsbetrieb und Arbeitnehmerüberlassung schließen sich gegenseitig aus. 2. Mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll dem besonderen Schutzbedürfnis der leihweise Beschäftigten Rechnung getragen werden, die einem hohen Lohnrisiko und einem geringen Bestandsschutz ihrer Arbeitsverhältnisse ausgesetzt sind. Dieser Schutz ist jedoch für abhängig Beschäftigte eines Gemeinschaftsbetriebs nicht in diesem ausgeprägten Maße erforderlich, da deren Lage nicht derjenigen von leihweise beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entspricht.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.1.2017, Az.: 3 Ca 922/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30.06.2016 hinaus fortbesteht sowie über einen von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

1. 2. 3. 1. 2. 3.