BSG - Urteil vom 30.04.1991
4 RA 29/90
Normen:
AVG § 28a Abs. 4 Buchst. a, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 5 ; RVO § 1251a Abs. 4 Buchst. a;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1251a Nr. 16

Ausschluß der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Widerruf der Befreiung von der Versicherungspflicht

BSG, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen 4 RA 29/90

DRsp Nr. 1998/7743

Ausschluß der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Widerruf der Befreiung von der Versicherungspflicht

1. § 28 Abs 4 Buchst a AVG schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für Personengruppen aus, die während des (ersten) Erziehungsjahres entweder in ein anderes Sicherungssystem integriert waren oder ihr Versicherungsleben wegen Alters bereits abgeschlossen hatten. Daß es sich um eine Systemabgrenzung handelt, wird daran deutlich, daß nicht alle diejenigen ausgeschlossen sind, die nach dem jeweiligen früheren Recht aus anderen Gründen versicherungsfrei waren, also zB Personen, deren Versicherungsfreiheit bis zum 28. Februar 1957 (also vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze) auf Invalidität, Invalidenrentenbezug damaligen Rechts oder dem Bezug einer Witwenrente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung beruhte.