LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2015
10 Sa 1005/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 9 Abs. 1 S. 1; TV-L § 29 Abs. 1 Buchst. f);
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 10
NZA 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 78/14

Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei ambulanter VorsorgekurUnbegründete Feststellungsklage zur Gewährung von Resturlaub bei unzureichenden Darlegungen einer Landesbediensteten zum akuten Krankheitsanlass unter Ausschluss eines urlaubsmäßigen Zuschnitts des Kuraufenthalts

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1005/14

DRsp Nr. 2015/18161

Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei ambulanter Vorsorgekur Unbegründete Feststellungsklage zur Gewährung von Resturlaub bei unzureichenden Darlegungen einer Landesbediensteten zum akuten Krankheitsanlass unter Ausschluss eines urlaubsmäßigen Zuschnitts des Kuraufenthalts

1. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt voraus, dass eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation notwendig ist, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, oder um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. 2. Keine medizinischen Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 EFZG sind sogenannte Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen bzw. die in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbracht werden können. 3. Ob eine Einsichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation vorliegt, bestimmt sich nach der sozialrechtlichen Legaldefinition in § 107 Abs. 2 SGB V.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 4. Juni 2014 - 2 Ca 78/14 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 9 Abs. 1 S. 1; TV-L § 29 Abs. 1 Buchst. f);

Tatbestand: