BSG - Urteil vom 29.02.2012
B 12 KR 4/10 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 5; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DB 2012, 2408
DStR 2012, 2493
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 48/08
SG Lübeck, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 236/05

Ausschluss der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

BSG, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 4/10 R

DRsp Nr. 2012/16898

Ausschluss der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

1. Allein das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten führt nicht zum Ausschluss von der Familienversicherung wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit (Fortführung von BSG vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R = SozR 4-2500 § 10 Nr 9). 2. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern als solche schließt die Familienversicherung nicht aus, auch wenn die eigene Familienversicherung von der Krankenversicherung eines dieser Arbeitnehmer abgeleitet wird.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2009, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beigeladene in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2006 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 5; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

I