Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2009, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2006 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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