LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2011
3 Sa 207/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 533; ZPO § 850 a; ZPO § 850 a Nr. 3; ZPO § 850 e Nr. 1; MTV Speditions- und Verkehrsgewerbe RP § 27 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 136/11

Ausschluss der Inhaltskontrolle für Einzelvereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung während der Probezeit; Widerklage der Arbeitgeberin auf Zahlung der Ausbildungskosten bei unwirksamer Aufrechnung gegen Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 207/11

DRsp Nr. 2012/6408

Ausschluss der Inhaltskontrolle für Einzelvereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung während der Probezeit; Widerklage der Arbeitgeberin auf Zahlung der Ausbildungskosten bei unwirksamer Aufrechnung gegen Lohnforderung

1. Eine mündliche Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten, die die Arbeitgeberin nur mit dem in der Probezeit befindlichen Berufskraftfahrer und nicht mit ihren anderen festangestellten Fahrern getroffen hat, fällt nicht unter § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese Vereinbarung von der Arbeitgeberin nicht für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist. 2. Im Falle von Vertragsbestimmungen, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsbedingungen vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. 3. Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer von der Arbeitgeberin finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig.