BVerfG - Beschluss vom 14.06.2011
1 BvR 429/11
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 3; § 10 Abs. 3 SGB V;
Fundstellen:
DÖV 2011, 777
FamRZ 2011, 1284
NJW 2011, 2867
NZS 2011, 936
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 50/10 B
LSG Niedersachsen, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 420/09
SG Hannover, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 317/07

Ausschluss der Kinder verheirateter Elternteile von der Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot der Ehe; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Ehe durch Ausschluss der Kinder verheirateter Elternteile von der Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 429/11

DRsp Nr. 2011/14165

Ausschluss der Kinder verheirateter Elternteile von der Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot der Ehe; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Ehe durch Ausschluss der Kinder verheirateter Elternteile von der Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V

Die in § 10 Abs. 3 SGB V enthaltene Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegen die Verfassung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 3; § 10 Abs. 3 SGB V;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

I.

Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie ist mit einem selbständigen Rechtsanwalt, der privat krankenversichert ist, verheiratet. Die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), sind ebenso wie der Vater privat krankenversichert.